Geschäftsordnung der Sportfreunde Dornstadt e.V.
Beschlossen am 21. Februar 1992

 

§ 1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit

Die Sportfreunde Dornstadt e.V. erlassen zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt)
der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen
haben.
Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung
der Ordnung ist gefährdet.

 

§ 2 Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, der übrigen Versammlungen und Gremien richtet sich nach den §§ 10,11 und 12 der Satzung des
Vereins.
Der/die Vorsitzende ist durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

 

§ 3 Dringlichkeitsanträge

Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit
zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner
ist zuzulassen.

 

§ 4 Versammlungsleitung

Die Versammlungen werden von dem/der Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter/in genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
Falls der/die Versammlungsleiter/in und seine/ihre satzungsmäßigen Vertreter/innen verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer
Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den/die Versammlungsleiter/in persönlich betreffen.
Dem/der Versammlungsleiter/in stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung
der Versammlung gefährdet, kann er/sie insbesondere das Wort entziehen. Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze
Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen
sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
Nach Eröffnung prüft der/die Versammlungsleiter/in die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt
die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet
die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Das Wort zur Aussprache erteilt der/die Versammlungsleiter/in. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller
Hinsicht persönlich betreffen.
Berichterstatter/in und Antragsteller/in erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch
außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist von dem/der Versammlungsleiter/in nachzukommen.
Der/die Versammlungsleiter/in kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der/die Vorredner/in geendet hat.
Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein/e Für- und ein/e Gegenredner/in gehört werden.
Der/die Versammlungsleiter/in kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner/innen unterbrechen.

 

§ 7 Anträge

Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 10 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die
stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin
vorliegen.
Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt
werden.
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit
zugelassen.
Für die Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 10 Ziffer 6 der Satzung.

§ 8 Beschlussfähigkeit

Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9 Anträge der Geschäftsordnung

Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen,
nachdem der/die Antragsteller/in und ein Gegenredner gesprochen haben.
Redner/innen die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen
Redner/innen zu verlesen.
Wird der Antrag angenommen, erteilt der/die Versammlungsleiter/in nur noch dem/der Antragsteller/in oder Berichterstatter/in das Wort.
Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 10 Abstimmungen

Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zugeben.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den/die Versammlungsleiter/in zu verlesen.
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der
weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzulegen. Der/die Versammlungsleiter/in kann jedoch eine geheime oder
namentliche Abstimmung anordnen. Er/sie muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag
von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt werden.
Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im
Protokoll festzuhalten.
Nach Eintritt in die Abstimmung kann das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
Bei Zweifeln über Abstimmung kann sich der/die Versammlungsleiter/in jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei
Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Auf Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von
mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in
offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

 

§ 11 Wahlen

Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung
bekannt gegeben worden sind.
Wahlen sind grundsätzlich offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes
beschließt.
Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu
kontrollieren.
Der Wahlausschuss hat eine/n Wahlleiter/in zu bestimmen, der/die während des  Wahlganges die Rechte und Pflichten eines/r Versammlungsleiters/in
hat.
Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzung erfüllen, die die Satzung
vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die
Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie  im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem/der Versammlungsleiter/in bekannt zugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für
das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Vorstand auf
Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

§ 12 Versammlungsprotokolle

Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb der Geschäftszeiten von den Versammlungsteilnehmern eingesehen werden
können.
Über nichtöffentliche Versammlungen sind gesonderte Protokolle anzufertigen, die innerhalb der Geschäftszeiten von den Versammlungsteilnehmern
eingesehen werden können.

§ 13 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.02.1992 in Kraft.