Ehrungsordnung der Sportfreunde Dornstadt e.V.
Gemäß § 17 der Vereinssatzung vom 17.04.2015
§ 1 Grundsätze
Die Sportfreunde Dornstadt e.V. würdigen sowohl Verdienste als auch
langjährige Mitgliedschaften ihrer Mitglieder und ihr nahestehender
Persönlichkeiten durch besondere Ehrungen.
Ehrungen erfolgen durch Verleihung:
a) der Treuenadel
b) der Ehrenurkunde
c) der Ehrennadel
d) des Ehrenbriefs
e) der Ehrenmitgliedschaft
§ 2 Treuenadel
Voraussetzungen der Ehrung sind für:
a) die Treuenadel in Bronze 30-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
b) die Treuenadel in Silber 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
c) die Treuenadel in Gold 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
d) eine höhere Ehrung setzt in der Regel die niedrigere Stufe voraus.
Auslegung:
Treuenadeln werden nur an Vereinsmitglieder verliehen.
Auslegung a) bis c):
Die Verleihung der jeweiligen Treuenadeln auf Grund 30-, 40-, oder 50-
jähriger ununterbrochener Vereinsmitgliedschaft erfolgt automatisch auf
der, dem Ereignis folgenden Mitgliederversammlung.
§ 3 Ehrenurkunde
Die Ehrenurkunde kann an Mitglieder verliehen werden, die sich im Verlauf
eines vollen Kalenderjahres für verdienstvolle Mitarbeit im Vereinsleben
ausgezeichnet haben. Sie kann auch auf Vorschlag der einzelnen
Abteilungsleitungen an einzelne Sportler oder an Mannschaften
verliehen werden, die sich im Verlaufe einer abgelaufenen Sportsaison für
besondere sportliche Leistungen ausgezeichnet haben.
Auslegung:
Die Verleihung von Ehrenurkunden ist fester Bestandteil der
Mitgliederversammlung. Sie werden von der / dem 1. Vorsitzenden des
Vereins oder in Ausnahmefällen durch ihren / seinen Stellvertreter
vorgenommen. Eine Entscheidung über die Verleihung einer Ehrenurkunde
trifft der Vorstand.
§ 4 Ehrennadel
Voraussetzungen der Ehrungen sind für:
a) die Ehrennadel in Bronze mindestens 5 Jahre ein Ehrenamt im Verein.
b) die Ehrennadel in Silber mindestens 10 Jahre ein Ehrenamt im Verein.
c) die Ehrennadel in Gold mindestens 15 Jahre ein Ehrenamt im Verein.
d) eine höhere Ehrung setzt in der Regel die niedrigere Stufe voraus.
e) ausnahmsweise können Ehrungen auch Persönlichkeiten verliehen
werden, die sich um die Förderung und die Bestrebungen des Vereins
außerordentliche Verdienste erworben haben
Auslegung:
Ehrennadeln werden nur an Vereinsmitglieder verliehen.
Übungsleiter, Trainer und andere Betreuer, die für ihre Tätigkeit
Übungsleiterpauschale, Trainergehalt oder andere Aufwandsentschädigungen
erhalten, können nicht mit einer Ehrennadel geehrt werden. Auslegung zu a bis c)
Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrennadeln nach 5-, 10-, oder 15-
jähriger Bekleidung eines Ehrenamtes im Verein fällt der Vorstand.
Auslegung zu e):
Diese Ehrung kann auch an Mitglieder verliehen werden, die sich durch
besondere sportliche Leistungen ausgezeichnet haben. Bei dieser
Verleihung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Entscheidung über die
Verleihung der Ehrennadel nach Absatz e) fällt der Vorstand.
§ 5 Ehrenbrief
Der Ehrenbrief kann in Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung
des Sports an Frauen und Männer verliehen werden, die sich diese
Verdienste außerhalb des Vereins erworben haben.
Auslegung:
Bei der Verleihung des Ehrenbriefes ist an Personen gedacht, die sich hohe
Verdienste um den Sport erworben haben. Dies gilt auch in
besonderem Maße für Förderer des Sports und des Vereins. Die Erstellung
des Ehrenbriefes und die Verleihung ist Aufgabe der / des 1.
Vorsitzenden persönlich. Ein Antrag über die Verleihung des Ehrenbriefes
kann von jeder Abteilungsleitung eingebracht werden. Über die
Verleihung entscheidet der Vorstand.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann zuerkannt werden:
a) Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein, die Förderung
des Sports und der Jugend erworben haben
b) Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein, die
Förderung des Sports und der Jugend erworben haben.
Auslegung zu a):
Die Ehrenmitgliedschaft kann auch von Personen erworben werden, die sich
in einem langen Zeitraum durch ihren persönlichen Einsatz
wiederholt besondere Verdienste um den Verein, die Förderung des Sports
und der Jugend erworben, haben. Eine ununterbrochene
Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren ist hierfür jedoch in der Regel
Voraussetzung. Von der ununterbrochenen 25-jährigen Vereinszugehörigkeit
sollte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden.
Über einen Antrag entscheidet der Vereinsrat
Auslegung zu b):
Eine Ehrenmitgliedschaft kann auch von Personen erworben werden, die
nicht Mitglied bei den Sportfreunden Dornstadt sind. Die Verleihung
der Ehrenmitgliedschaft an diesen Personenkreis soll und muss eine große
Ausnahme bleiben. Sie bleibt Personen vorbehalten, die sich über einen langen
Zeitraum hinaus in besonders hohem Maße Verdienste um den Verein, die Förderung
des Sports und der Jugend erworben haben. Über einen Antrag entscheidet der Vereinsrat.
§ 7 Verleihung der Ehrung
Über alle vorgenannten Ehrungen nach den §§ 2, 4, 5 und 6 sind Urkunden
zu erstellen und an die betroffenen Personen auszuhändigen.
§ 8 Aberkennung von Ehrungen
Alle zuerkannten Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden,
wenn ihre Träger wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzungen
aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.
§ 9 Nachweis der Ehrungen
Über alle ausgesprochenen Ehrungen nach den §§ 2-6 ist ein Nachweis zu
führen, der folgende Angaben enthalten muss:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Tag der Ehrung, Art der Ehrung.
§ 10 Antragsverfahren
a) Antragsberechtigt für Ehrungen sind:
– der Vorstand
– die Abteilungsleitungen
– der Ehrungsausschuss (gemäß § 13 Absatz 7 der Vereinssatzung)
b) Ehrungsanträge sind formlos mit Begründung mindestens 8 Wochen vor
dem vorgesehenen Ehrungstermin beim Vorstand einzureichen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese berichtigte Ehrungsordnung ersetzt die Ehrungsordnung vom
01.02.2002 und tritt auf Beschluss des Vereinsrats am 01.01.2014 in Kraft.
Dornstadt, den 01. Januar 2014
Elisabeth Egle
(1. Vorsitzende)