Jugendordnung der Sportfreunde Dornstadt e. V.
gemäß § 16 der Vereinssatzung vom 17.04.2015
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form verzichtet:
I. Geltungsbereich und Zweck
1. Die Jugendordnung regelt die Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder.
Sie gilt für die Vereinsjugend der Sportfreunde Dornstadt e. V. sowie für alle im Jugendbereich tätigen Mitglieder des Vereins.
2. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.
Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die Abteilungsjugendleiter, die gewählten Mitglieder des Vereinsjugendrats und der Vereinsjugendleiter.
3. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die vom Vereinsjugendrat mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
4. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Diese wird nur erteilt, wenn die Jugendordnung den Vorschriften der Satzung des Vereins entspricht. Die Jugendordnung tritt frühestens mit dieser Bestätigung in Kraft.
II. Vereinsjugendrat
1. Der Vereinsjugendrat besteht aus je einem Abteilungsjugendleiter einer Abteilung und dem Vereinsjugendleiter.
2. Er konstituiert sich mindestens einmal alle 2 Jahre oder wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies verlangt.
3. Er beschließt Zuschussrichtlinien mit einfacher Mehrheit. Über Änderungen der Zuschussrichtlinien beschließt er gleichfalls mit
einfacher Mehrheit.
4. Der Vereinsjugendrat beschließt über Änderungen der Jugendordnung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
III. Abteilungsjugendleiter
1. Die Abteilungsjugendleiter werden von jeder Abteilung, die jugendliche Mitglieder hat, auf deren Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt.
2. Jede Abteilung, die jugendliche Mitglieder hat, muss mindestens einen Abteilungsjugendleiter wählen.
3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Abteilungsmitglieder ab dem 10. Lebensjahr. Wählbar sind Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie vertreten die Interessen der Jugendlichen in den einzelnen Abteilungen.
IV. Vereinsjugendleiter
1. Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen des Vereins im Vorstand, im Vereinsrat und im Gemeindejugendring.
2. Er ist zuständig für die Bewilligung von Zuschüssen gemäß den Zuschussrichtlinien. Zudem ist er verantwortlich für die Weiterleitung von Informationen an die Abteilungsjugendleiter.
3. Der Vereinsjugendleiter wird vom Vereinsjugendrat auf 2 Jahre gewählt.
4. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
V. Projektgruppen
1. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendleiter zeitlich befristete Projektgruppen einberufen.
2. Die Mitglieder der Projektgruppe bestimmt der Vereinsjugendleiter. Auch Nichtmitglieder können in einer Projektgruppe, allerdings ohne Stimmrecht, tätig sein.
VI. Finanzen
1. Die Vereinsjugendkasse wird von der Geschäftsstelle verwaltet.
2. Entscheidungen in Bezug auf die Vereinsjugendkasse trifft der Vereinsjugendleiter. Sie müssen von einem Vorstand nach § 26 BGB gegengezeichnet werden.
3. Die Vereinsjugendkasse besteht aus Zuschüssen des Vereins, der Gemeinde sowie anderer Organisationen.
4. Die Kassenprüfung findet durch die Kassenprüfer des Hauptvereins statt und richtet sich nach der Vereinssatzung.
5. Wird eine angespannte Finanzlage der Vereinsjugend festgestellt, kann der Vereinsjugendleiter auch entgegen den Zuschussrichtlinien handeln und Zuschüsse verweigern. Eine angespannte Finanzlage besteht, wenn der Kassenbestand nach einer Zuschussgewährung unter 500,- € sinken würde.
VII. Inkrafttreten
Diese Jugendordnung ersetzt die Jugendordnung vom 15.06.2007 aufgrund des Beschlusses des Vereinsjugendrats vom Sie tritt mit der Bestätigung durch den Vorstand am in Kraft.
Dornstadt, den
Inga Engels
für den Vereinsjugendrat der Vereinsjugendleiter
Elisabeth Egle
für den Vorstand